Kindermann – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

A. Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Hinzu treten die ergänzenden Bedingungen für die Geschäftszweige in der aktuellen Fassung.

2. Abweichungen zu unseren Lasten gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Entgegenstehenden AGB des Vertragspartners wird dem entsprechend hiermit ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, soweit dort Regelungen getroffen sind, die über den Inhalt dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) hinausgehen.

3. Ist der Vertragspartner mit diesen AGB nicht einverstanden, so hat er dies sofort schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall können wir binnen zehn Tagen nach Eingang der Anzeige von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus jegliche Ansprüche, abgeleitet werden können.

4. Diese Bedingungen gelten auch, soweit nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen sein sollte.

Der Besteller erkennt darüber hinaus die Gültigkeit dieser AGB auch für zukünftige Aufträge an.

B. Vertragsabschluss, Preise

1. Angebote erfolgen ausschließlich freibleibend. Preislisten, Rundschreiben, Prospekte u.ä. sind unverbindlich und dienen nur der Information der Interessenten über das Leistungsangebot einschließlich der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. (AGB)

2. Maßgeblich sind danach die Konditionen mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB).

4. Bei Abrufaufträgen kann eine zwischenzeitliche Preiserhöhung berechnet werden, mindestens aber der Preis am Tage der Erstauslieferung.

5. Materialpreiserhöhungen und Personalkostensteigerungen, die zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintreten, können dem Besteller weiterberechnet werden.

6. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

C. Lieferung

1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung für den Besteller unfrei geliefert.

2. Soweit der Besteller eine Versicherung wünscht, werden wir auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abschließen; in diesem Fall sind wir berechtigt, alle Transportarten zu versichern. Die Wahl der Versandart und des Versandortes bleibt Kindermann überlassen.

3. Verpackungskosten trägt der Besteller.

4. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge sind zulässig. Der Berechnung wird die tatsächlich gelieferte Menge zu Grunde gelegt.

5. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Druckfreigabe. Kindermann ist zu ihrer Einhaltung nicht verpflichtet, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordentlich nachkommt. Das gilt auch, soweit der Besteller wesentliche Vertragspflichten aus weiteren abgeschlossenen Geschäften nicht einhält. Von Kindermann nicht zu vertretende Verzögerungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Lieferverzögerungen von mehr als drei Monaten berechtigen beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist.

6. Teillieferungen sind zulässig.

7. Bei Abrufaufträgen ohne nähere Spezifikation der Abnahmezeit muss der letzte Abruf spätestens 6 Monate nach dem Tag der Bestellung erfolgen. Die bis zu diesem Tag nicht abgerufene Ware wird zum gleichen Zeitpunkt dem Besteller in Rechnung und zur Verfügung gestellt. Damit geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Kaufpreis wird fällig. Nimmt der Besteller die Ware trotz Aufforderung zum Abruf nicht binnen angemessener Frist ab, kann Kindermann die Erfüllung ablehnen und die Ware anderweitig verwerten. Gegebenenfalls ist der Kunde zu pauschaliertem Schadenersatz in Höhe von 20% des verbliebenen Auftragswertes verpflichtet; es bleibt ihm vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen – die Negierung eines Schadens unter bloßer Berufung auf die anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen (Rentabilitätsvermutung).

D. Zahlungen

1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

2. Entwurfsleistungen werden bei Präsentation zur Zahlung fällig.

3. Bei Datenservice oder Programmentwicklungsaufträgen, die sich über mehr als zwei Monate erstrecken, kann Kindermann für Teilleistungen monatliche Abschlagszahlungen berechnen.

4. Helmut Kindermann ist inkassoberechtigt.

5. Hat Kindermann mehrere offene Forderungen aus verschiedenen Geschäften, so werden Zahlungen des Bestellers immer auf die jeweils älteste der noch offenen Forderungen angerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bei der Zahlung eine andere Bestimmung trifft.

E. Eigentumsvorbehalt

1. Lieferungen von Kindermann erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Dabei gilt:

2. Die Ware bleibt Eigentum von Kindermann bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen an den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Saldoforderungen aus laufenden Rechnungen sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Überweisungsträger, Scheck, Wechsel, Lastschrift oder Zahlungen durch Kredit-, Debit- oder Chargekarten, vorbehaltlich der nachfolgenden geregelten Freigabe.

3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist Kindermann - auch ohne Firstsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu neuen Sachen ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt gegebenenfalls durch den Besteller für Kindermann.

5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf Kindermann übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

6. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.

7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Kindermann wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Kindermann hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an Kindermann zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Bestellers.

9. Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte Kindermanns beeinträchtigt werden, hat der Besteller Kindermann unverzüglich mitzuteilen

10. Kindermann verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt Kindermann vorbehalten, welche Sicherheiten freigegeben werden.

F. Eigentums- und Urheberrecht

1. Kindermann behält das Urheber- und Verwertungsrecht sowie das Eigentum an Entwürfen, Skizzen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druckträgern, Datenträgern, Programmen usw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch für solche Unterlagen, die noch vor Vertragsabschluß dem Besteller eröffnet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwertung durch den Besteller bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von Kindermann, ausgenommen sind produzierte Geschäftsdrucke.

G. Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

1. Beanstandungen an der gelieferten Ware müssen bei Handelsgeschäften vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Ware, schriftlich angezeigt werden.

2. Ware, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich fehlerhaft ist, wird nach unserer Wahl kostenlos nachgebessert, instandgesetzt oder umgetauscht (Nacherfüllung). Der Besteller ist jedoch zu Minderung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren oder wenn die Nachbesserung oder die Instandsetzung zweimal erfolglos versucht wurde. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch zu. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache; das gilt nicht, soweit die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.

3. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in der beim Lieferanten üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Unerhebliche Abweichungen und Änderungen, insbesondere technische Verbesserungen, stellen keinen Mangel dar. Sie bleiben vorbehalten und sind vom Besteller hinzunehmen. Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im verwendeten Material ergeben und durch technische Bedingungen zwischen den anfallenden Fertigungsschritten entstehen, stellen keinen Mangel und damit keine Pflichtverletzung dar.

4. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln gemäß §§ 437, 438 Abs. 2 BGB verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

5. Im Übrigen haftet Kindermann nicht für leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Dasselbe gilt für von Kindermann nicht vorhersehbare Schäden und für solche, die der Auftraggeber mit zu vertreten hat. Gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung oder wegen Personenschäden bleiben von diesem Abschnitt unbe-rührt.

6. Für unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Vorlieferanten haftet Kindermann nicht. Sie verlängern jedoch die Lieferzeit angemessen und berechtigen Kindermann bei nachhaltiger Dauer zum Rücktritt vom Vertrag.

7. Es obliegt dem Besteller zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob Waren und Leistungen, insbesondere die produzierten Entwürfe gegen Rechte Dritter (Markenrechte, Firmenrecht, Urheberrechte usw.) verstoßen bzw. als Marken schutzfähig sind. Kindermann haftet diesbezüglich nicht.

H. Allgemeine Bestimmungen

1. Abschluss, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. August 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Kindermann.

3. Gerichtsstand von Kindermann ist Recklinghausen. Der Gerichtsstand gilt auch für Wechselklagen.

I. Ergänzende Bedingungen für Geschäftsdrucke, Entwürfe, Probedruck, Druckgenehmigung

1. Entwürfe für Geschäftsdrucke werden farbig ausgeführt. Entwürfe für Werbeschilder, Fahrzeugbeschriftungen und Werbemittel werden farbig in verkleinertem Maßstab ausgeführt, wenn die Entwurfsgröße DIN A4 überschreitet.

2. Der Besteller hat Kindermann bei der Erstellung der Entwürfe angemessen zu unterstützen; er überlässt ihm hierzu insbesondere bisherige Geschäftsdrucke, Werbemittel u.ä.; er wird Angaben zur ungefähren Gestaltung anhand der vorgelegten Unterlagen machen und Informationen für die Analyse bereitstellen. Er wird eindeutige Angaben zu Änderungswünschen machen, falls die Entwürfe von Kindermann geändert werden sollen.

3. Der Besteller erhält eine Entwurfsleistung für den vereinbarten Preis. Geringfügige Änderungen werden ohne zusätzliche Kosten durchgeführt. Darüber hinausgehende Maßnahmen und weitere Entwürfe sind kostenpflichtig nach Zeitaufwand oder zu den vereinbarten Preisen.

4. Entwurfsarbeiten sind ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu bezahlen.

5. Entwürfe und Druckvorlagen können auch per PDF mit Farb- und Formatabweichungen geliefert werden. Etwaige Änderungen lösen weitergehenden Aufwand aus, den der Besteller zu vergüten hat.

6. Der Druck erfolgt entweder aufgrund des genehmigten Entwurfs, der Druckvorlage oder eines Auflagendrucks aus einer früheren Lieferung. Der Besteller hat deshalb den gesamten Inhalt und seine Anordnung (Firmenname, Branchenbezeichnung, Hinweiszeichen, Faltstriche, Kommunikationsverbindungen, Geldkonten, Spalteneinteilung, büromaschinengerechte Ausführung, usw.) genau durchzusehen. Mängelrügen, die im Widerspruch zu einer erteilten Druckgenehmigung stehen, sind ausgeschlossen.

7. Wenn der Besteller Änderungen wünscht und vor Ausführung des Drucks keinen weiteren Entwurf oder eine Druckvorlage verlangt, können die Änderungswünsche nur unverbindlich vorgemerkt werden.

K. Ergänzende Vertragsbedingungen für den Datenservice

1. Datenträger und Programme des Bestellers:

a) Datenträger und Programme, die der Besteller zur Verfügung stellt, müssen dem jeweiligen Kindermann-Betriebssystem und den –Maschinen entsprechen, fehler- und virenfrei sein. Andernfalls ist jede Haftung von Kindermann ausgeschlossen. Mehrarbeit zur Fehlerkorrektur ist gesondert zu vergüten.

b) Kindermann gewährleistet, dass alle wesentlichen Arbeitsunterlagen, Datenträger und Programme des Bestellers sorgfältig aufbewahrt und vertraulich behandelt werden. Die Aufbewahrungspflicht endet einen Monat nach der Mitteilung an den Besteller, dass die Arbeiten bzw. Teilarbeiten abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Beendigung des Auftrages oder des Teilauftrags.

c) Außerhalb von Kindermann geht der Transport der Arbeitsunterlagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

2. Wünscht der Besteller eine Abstimmung der Auswertung der Daten, dann muss er hierzu einen besonderen Auftrag erteilen. Die Abstimm-Methode ist dann schriftlich zu vereinbaren und der Besteller hat geeignete Kontrollzahlen zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, dann erklärt sich der Besteller mit der Abstimm-Methode von Kindermann einverstanden.

3. Programmierarbeiten:

a) Ist Kindermann beauftragt, ein Programm zu erstellen, dann hat der Besteller die Aufgabe mit allen Einzelheiten vorab schriftlich festzulegen (Pflichtenheft).

b) Vor Abschluss der Programmerstellung hat der Besteller Testdaten zur Verfügung zu stellen, die eine vollständige Überprüfung des Programms ermöglichen.

c) Vollständigkeit und Richtigkeit des Testergebnisses – gegebenenfalls einer Beschriftungsprobe – sind vom Besteller zu bestätigen. Das bestätigte Testergebnis ist für den Besteller und Kindermann verbindlich.

d) Nachträgliche Änderungen sind von Kindermann nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig mitgeteilt werden. Sie sind gesondert zu vergüten.

e) Offensichtliche Fehler auf Datenträgern, in Programmen oder anderen Unterlagen des Bestellers kann Kindermann ohne besondere Nachricht berichtigen. Soweit keine anderweitige Einigung erfolgt, ist jeder Sonderaufwand (Mehrarbeit) zumindest in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der zusätzlichen Maschinen- und Personalzeiten, Überstundenzuschläge, Sonderauslagen und Kosten zu vergüten.